Während die humoristischen Nachwehen der Montecuccoli’schen Anzeige gegen die Wald-Wanderer vom Oktober 2009 meist als Garant für Lachsalven durch die Haushalte und Lokale der Umgebung geistern, berichten nun auch die Wochenmedien der Region über DI Felix Montecuccoli’s Paragraphenfleiss. Dass möglicherweise jedoch der Hüter des Waldes höchstpersönlich gegen Gesetze verstiess erscheint nun immer wahrscheinlicher.
Ein paar Worte zur Anzeige: Die zwei Personen, die DI Montecuccoli in der Anzeige als Freunde bezeichnete, liessen bei der Demonstration mehr als einmal Zweifel über ihr freundschaftliches Verhältnis zum Waldgrafen aus dem Dunkelsteinerwald aufkommen. Zum Schutz der reservierten Herren wollen wir hier die Details aussparen. Uns erschien es eher wie ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis.
Des weiteren schrieb DI Montecuccoli in seiner Anzeige: “Sollten die angeführten Personen ihre Teilnahme bestreiten, stellen wir Ihnen gerne entsprechende Photodokumentationen zur Verfügung.” Wirkte die Unterschrift des Präsidenten der Wald- und Forstbetriebe bei der zu Hause verfassten Anzeige noch firm und fest, so war bei der Unterschrift der beeideten Wache nach dem Forstgesetz vor Ort bei der Bezirkshauptmannschaft eine gewisse Wackligkeit im Schriftbild zu erkennen…War es der Zorn oder doch die Unsicherheit? Wer weiss?
Verstiess DI Felix Montecuccoli gegen das Forst- und Versammlungsgesetz?
So schreiben die “Freunde des Dunkelsteinerwaldes” auf Ihrer Webseite wie folgt: “Dass der Waldeigentümer, DI Felix Montecuccoli, am Nationalfeiertag 2009 – dem Wandertag der ÖsterreicherInnen – den Weitwanderweg 653 sperren ließ, verstößt gegen das Forstgesetz. Denn jeder Mensch darf den Wald gemäß § 33 Abs. 1 Forstgesetz zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Das Forstgesetz bzw. die Rechtsprechung legen auch gleich selbst fest, was nicht unter Erholungszwecke fällt: Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren, Reiten, Radfahren. Da nicht einmal die Hinweistafel auf dem Sperrgitter der Gutsverwaltung Montecuccoli dem Forstgesetz §34 Abs. 10 entsprach (“Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen.”), stand unserer erholsamen Wanderung nichts mehr im Wege. Der Zweck unserer Wanderung diente der gegenwärtigen und zukünftigen “Benützung des Waldes zu Erholungszwecken”. Dass Montecuccoli auch andere TeilnehmerInnen angezeigt hat, die – im guten Glauben an den Rechtsstaat – an einer ordentlich angemeldeten und nicht untersagten Versammlung teilnahmen, zeigt, dass er auch im Versammlungsrecht noch dazulernen sollte.”
Windkraft im Wald rückt langsam vor
Andernorts rüsten Autarkieberater und andere aus dem Boden gestampfte Öko-Berater im Auftrag der Windkraftindustrie zum Angriff auf den Wald. Zu dumm, dass DI M. immer auf der Seite des falschen Grüns steht. Statt dem Grün der Blätter und Wiesen dürfte ihn der Lockruf grün bedruckten Papiers mehr motivieren als alles andere.